Hausverwaltung Rademacher
Hausverwaltung Rademacher

Immobilie erben 

Nicht selten treten bei Erbfällen mit Immobilien im Nachlass viele Probleme auf. Als Erbe übernehmen Sie Kraft Gesetzes die Rechtsposition des Verstorbenen! Sie übernehmen nicht nur alle Rechte des Verstorbenen, sondern auch dessen Pflichten. Im positiven Fall erhalten Sie die Vermögenswerte des Verstorbenen, und andererseite haften Sie auch für dessen Schulden. Darum gilt es im Erbfall sich möglichst zügig nach Erhalt der Unterlagen durch das Nachlassgericht einen umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse und insbesondere die Schulden des Erblassers zu verschaffen. Denn geerbt werden nicht nur die Vermögensgegenstände, wie ein Haus oder ein Grundstück, sondern auch alle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Immobilienkredite. Für die haften Sie als Erbe ebenfalls, auch mit dem eigenen Vermögen. Eine wichtige Rolle spielt daher jetzt die Prüfung, was die geerbte Immobilie überhaupt wert ist - auch im Hinblick auf die anfallende Erbschaftssteuer.

 

Renovieren? Sanieren?

Sollten Sie eine Immobilie erben, empfiehlt es sich den Zustand des Hauses, des Grundstücks oder der Wohnung gründlich zu prüfen. Selbst wenn das Erbe bisher schuldenfrei ist, sollten Sie abwägen, ob Sie das Eigentum an der Immobilie behalten wollen. Etwaige Folgekosten wie eine Altlasten-Entsorgung, Renovierung oder gar die Sanierung müssen Sie sich leisten können.

Da die Frist für die Entscheidung für oder gegen die Annahme der Erbschaft nur sechs Wochen beträgt, ist hier häufig ein Immobilien-Fachmann oder ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Bei uns haben Sie mit Frau Rechtsanwältin Rademacher, www.kanzlei-rademacher.info und mir hierfür genau die richtigen Ansprechpartner gefunden!

 

Grundbucheintrag ändern!

Haben Sie sich dafür entschieden die Erbschaft anzunehmen: Glückwunsch! Sie sind nun Immobilieneigentümer! Das bedeutet allerdings auch, dass Sie mit dem Erbschein oder aber dem Nachweis durch die Erbringung eines notariellen Testemets einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen müssen, denn der Grundbucheintrag ist nicht mehr korrekt, wenn dort statt Ihnen noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen ist. Die Berichtigung des Grundbuchs ist in der Regel innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall kostenlos. Daher gilt es, zeitnah den Antrag auf Grundbuchberechtigung beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts schriftlich einzureichen. Wenden Sie sich hierzu an das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.

 

Alleinerbe oder Erbengemeinschaft?

Erben Sie eine Immobilie nicht alleine, so bilden Sie mit den übrigen Miterben unter Umständen eine (Mit-)Erbengemeinschaft. Miterben erhalten allerdings jeweils kein alleiniges Verfügungsrecht an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft muss bei der Verfügung über das Erbe in Einigkeit handeln und die Verwaltung des geteilten Eigentums muss gemeinschaftlich erfolgen. Hier liegt dann in der Regel das Konfliktpotential unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

Um eine Zwangsversteigerung zu verhindern, sollten sich alle Miterben über einen möglichen Erhalt oder Verkauf der Immobilie einigen. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt hier nicht, um die Wohnung, das Haus oder das Grundstück, zu verkaufen. Haben Sie sich als Erbengemeinschaft schließlich für den Verkauf der Immobilie entschieden, empfiehlt es sich, einen Immobilienerxperten mit dem Verkauf zu beauftragen. Zum einen dient er als Vermittler der verschiedenen Interessen unter den Miterben. Zum anderen leben alle Miterben einer Erbengemeinschaft nur in seltenen Fällen vor Ort.

 

Hier finden Sie uns

Hausverwaltung Rademacher UG
 
Straßlacherstr. 1a
81479 München

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

+49 89 64980975

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.