Vorbemerkung:
Die Firma Hausverwaltung Rademacher UG, ist tätig mit der Erfüllung von Hausverwalterverträgen unter Beachtung der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche.
§1 – Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst die Verwaltung von Wohnungen, Gewerbeflächen, Ein- und Mehrfamilienhäusern. Grundlage bildet der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Hausverwaltervertrag. Dieser legt den Leistungsumfang und die Vergütung fest und ist im Übrigen zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar.
§2 – Vertragsdauer
Vertragsdauer und Kündigung richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Hausverwaltervertrages. Er ist in der Regel kündbar mit vierteljährlicher Frist zum Ende der Vertragslaufzeit. Wird er nicht innerhalb der vereinbarten Frist gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
§3 – Bestellung
Die Bestellung verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht seitens der Gemeinschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird.
§4 – Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der Vorgabe des Hausverwaltervertrages. Die Vergütung ist monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig ist. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nicht berechtigt es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert und unbestritten. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
§5 – Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursachte Schäden.
§6 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bedingung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bewirkt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt diejenige wirksame Regelung, welche die unwirksame Regelung mit der größtmöglichen Näherung erreicht.
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